BSG - Beschluss vom 15.10.2014
B 12 KR 4/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 511/13
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 86/12

BSG - Beschluss vom 15.10.2014 (B 12 KR 4/14 BH) - DRsp Nr. 2014/16833

BSG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 4/14 BH

DRsp Nr. 2014/16833

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. März 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I

In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.3.2014 unter Hinweis auf das Aktenzeichen des Beschlusses des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.3.2014 PKH "zur Einlegung der Revision" beantragt. Zur Begründung hat er sich auf die "Rechtsweggarantie des GG " bezogen und geltend gemacht, in dem Verfahren sei "gegen das GG " und "außerdem noch gegen das Rückwirkungsverbot" verstoßen worden.

II

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH, wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit seinem Begehren nicht durchdringen.