BSG - Beschluss vom 15.10.2014
B 1 KR 121/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 165/12
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 116/08

BSG - Beschluss vom 15.10.2014 (B 1 KR 121/14 B) - DRsp Nr. 2014/16878

BSG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 121/14 B

DRsp Nr. 2014/16878

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, sie von 4200 Euro Kosten lokoregionaler Tiefenhyperthermie mit kapazitiv gekoppelten Radiowellen durch Dr. M in der Zeit vom 19.12.2007 bis 4.6.2008 endgültig freizustellen, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Gemeinsame Bundesausschuss habe diese neue Behandlungsmethode nicht für die vertragsärztliche Versorgung empfohlen. Ein Anspruch aus grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts bestehe nicht. Es habe für die Behandlung des zweiten Rezidivs eines Mammakarzinoms der Klägerin nämlich eine allgemein anerkannte Therapie in Form einer leitliniengerechten Chemotherapie zur Verfügung gestanden (Urteil vom 24.7.2014).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II