BSG - Beschluss vom 15.09.2014
B 9 SB 41/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 SB 179/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 682/06

BSG - Beschluss vom 15.09.2014 (B 9 SB 41/14 B) - DRsp Nr. 2014/15123

BSG, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 41/14 B

DRsp Nr. 2014/15123

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der 1932 geborene Kläger wendet sich gegen die bisherige Feststellung seiner Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht für die Zeit ab dem 1.1.1990 (Bescheide vom 28.3.1995, 21.2.2006, 22.3.2006 und Widerspruchsbescheid vom 2.6.2006 sowie Änderungsbescheid vom 24.8.2010), zuletzt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 für die Zeit ab 12.7.2010. Daneben begehrt der Kläger höhere Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw zum Grad der Schädigung (GdS). Hintergrund ist eine am 28.1.1944 erlittene Sprengkörperverletzung beim Kläger, infolgedessen als Schädigung nach dem BVG der Verlust der Finger eins bis vier der linken Hand und Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt worden sind.