Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der 1932 geborene Kläger wendet sich gegen die bisherige Feststellung seiner Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht für die Zeit ab dem 1.1.1990 (Bescheide vom 28.3.1995, 21.2.2006, 22.3.2006 und Widerspruchsbescheid vom 2.6.2006 sowie Änderungsbescheid vom 24.8.2010), zuletzt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 für die Zeit ab 12.7.2010. Daneben begehrt der Kläger höhere Versorgungsleistungen nach dem
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