BSG - Beschluss vom 15.09.2014
B 9 SB 28/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 10/13
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 95/12

BSG - Beschluss vom 15.09.2014 (B 9 SB 28/14 B) - DRsp Nr. 2014/15121

BSG, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 28/14 B

DRsp Nr. 2014/15121

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 14.3.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie einer erheblichen Gehbehinderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Mit ihr macht sie als Verfahrensmangel geltend, die Vorinstanzen hätten keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Aufgrund der im Verfahren vor dem LSG vorgelegten ärztlichen Unterlagen und des schriftsätzlichen Vorbringens hätte sich das LSG zur weiteren Sachaufklärung gedrängt sehen müssen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).