BSG - Beschluss vom 15.09.2014
B 8 SO 68/14 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern - L 8 SO 179/14 B ER - 29.08.2014,
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 364/14 ER

BSG - Beschluss vom 15.09.2014 (B 8 SO 68/14 S) - DRsp Nr. 2014/15119

BSG, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 68/14 S

DRsp Nr. 2014/15119

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.7.2014, mit dem dieses einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Absenkung der Leistungen) abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 29.8.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat gleichwohl mit hier am 8.9.2014 (und 12.9.2014) eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.