BSG - Beschluss vom 15.09.2014
B 4 AS 24/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4021/13
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1137/12

BSG - Beschluss vom 15.09.2014 (B 4 AS 24/14 BH) - DRsp Nr. 2014/15118

BSG, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 24/14 BH

DRsp Nr. 2014/15118

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. April 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Jahre 2012 und 2013. Der Beklagte hat dies abgelehnt. Auch vor dem SG sowie dem LSG war der Kläger erfolglos (Gerichtsbescheid vom 19.8.2013 und Urteil vom 2.4.2014). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger erhalte Leistungen in Höhe des gesetzlich festgelegten Regelbedarfs. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs habe es nicht. Andere Gründe für höhere als die bewilligten Leistungen seien nicht gegeben und vom Kläger nicht vorgebracht. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II