BSG - Beschluss vom 15.09.2014
B 11 AL 44/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 86/12
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 196/10

BSG - Beschluss vom 15.09.2014 (B 11 AL 44/14 B) - DRsp Nr. 2014/14804

BSG, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 44/14 B

DRsp Nr. 2014/14804

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die beklagte Bundesagentur bewilligte dem Kläger für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 15.12.2009 einen Gründungszuschuss (GZ) für die Zeit vom 15.12.2009 bis 14.9.2010 als Zuschuss. Am 1.7.2010 nahm der Kläger ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche) auf, das er während der Probezeit am 30.7.2010 zum 13.8.2010 selbst wieder kündigte, um zum 1.9.2010 ein anderes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Mit Bescheid vom 30.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2010 hob die Beklagte daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung des GZ auf und forderte einen Teilbetrag in Höhe von 889,56 Euro zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Aufhebung des GZ für die Zeit vom 14. bis 31.8.2010 gewandt und insoweit Zahlung begehrt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch auf GZ mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung erloschen sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.