BSG - Beschluss vom 15.02.2017
B 12 KR 77/16 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 367/15
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 461/12

BSG - Beschluss vom 15.02.2017 (B 12 KR 77/16 B) - DRsp Nr. 2017/4015

BSG, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 77/16 B

DRsp Nr. 2017/4015

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1.

Die Beigeladene zu 1. hat die Rechtsform einer GmbH. Der Kläger ist für sie als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig. Er hält 49 % des Stammkapitals, zwei weitere Gesellschafter halten 49 % bzw 2 %. Auf seinen Antrag hin führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durch und stellte die Versicherungspflicht des Klägers wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV), der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest (Bescheid vom 14.5.2012).