BSG - Beschluss vom 15.02.2016
B 13 R 4/16 R
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 664/15
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 1291/12

BSG - Beschluss vom 15.02.2016 (B 13 R 4/16 R) - DRsp Nr. 2016/4856

BSG, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 4/16 R

DRsp Nr. 2016/4856

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat - nach Teilanerkenntnis der Beklagten - mit Urteil vom 17.6.2015 einen Anspruch der Klägerin auf unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.5.2018 hinaus verneint. Die Sprungrevision hat es nicht zugelassen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.6.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch diesen am 20.7.2015 Berufung und durch selbst verfassten und unterschriebenen Schriftsatz vom 12.1.2016, beim Bundessozialgericht eingegangen am 10.2.2016, Revision eingelegt. Sie trägt vor, ein Urteil des SG sei ihr bisher nicht zugestellt worden.

II