Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Thüringer LSG hat mit Beschluss vom 14.1.2016 die Gesuche des Klägers, den Vorsitzenden Richter am LSG W. und den Richter am LSG M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben an das
Gegen eine (Zwischen-)Entscheidung des LSG zu einem Befangenheitsgesuch ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum
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