BSG - Beschluss vom 15.02.2016
B 13 R 3/16 S
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 60/16
LSG Thüringen, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 61/16
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 1541/08

BSG - Beschluss vom 15.02.2016 (B 13 R 3/16 S) - DRsp Nr. 2016/4450

BSG, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 3/16 S

DRsp Nr. 2016/4450

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer LSG hat mit Beschluss vom 14.1.2016 die Gesuche des Klägers, den Vorsitzenden Richter am LSG W. und den Richter am LSG M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben an das BSG vom 22.1.2016 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

Gegen eine (Zwischen-)Entscheidung des LSG zu einem Befangenheitsgesuch ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum BSG eröffnet. Beschlüsse des LSG sind mit einer Beschwerde an das BSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 S 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 14.1.2016 ist - worauf dort zutreffend hingewiesen wurde - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).