Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus T. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem
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