BSG - Beschluss vom 14.10.2014
B 13 R 215/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1649/14
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2788/12

BSG - Beschluss vom 14.10.2014 (B 13 R 215/14 B) - DRsp Nr. 2014/16397

BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 215/14 B

DRsp Nr. 2014/16397

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus T. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil einen Verfahrensmangel geltend. Zugleich hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus T. gestellt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt eine Beiordnung seines vorgenannten Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).