BSG - Beschluss vom 14.01.2016
B 5 RS 28/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 909/14
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 27 RS 208/12

BSG - Beschluss vom 14.01.2016 (B 5 RS 28/15 B) - DRsp Nr. 2016/3853

BSG, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 28/15 B

DRsp Nr. 2016/3853

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 25.8.2015 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeiten vom 3.9.1962 bis 31.12.1979 und 1.5.1981 bis 28.5.1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einschließlich der in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).