BSG - Beschluss vom 14.01.2016
B 3 P 31/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 21/15
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 408/12

BSG - Beschluss vom 14.01.2016 (B 3 P 31/15 B) - DRsp Nr. 2016/2307

BSG, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen B 3 P 31/15 B

DRsp Nr. 2016/2307

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Höhe der Kostenerstattung für ein Krankenpflegebett, das der Kläger (Pflegestufe I) für 2250 Euro erworben hat, nachdem die beklagte Pflegekasse lediglich eine Kostenbeteiligung in Höhe der Vergütungspauschale von 517,65 Euro für ein zu entleihendes Standardkrankenpflegebett bewilligt hatte. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2015, der ihm am 2.12.2015 zugestellt worden war, mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG adressierten Schreiben vom 13.12.2015 ein von ihm als "Rechtsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt; das Schreiben ist vom LSG an das BSG weitergeleitet worden und ist dort am 21.12.2015 eingegangen.