Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2015 - L
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat sich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 10.12.2015 gegen den ihm am 3.12.2015 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2015, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21.9.2015 als unzulässig verworfen wurde, gewandt und ua "Berufung-Klage" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|