BSG - Beschluss vom 14.01.2016
B 14 AS 226/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 1628/15
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 4237/13

BSG - Beschluss vom 14.01.2016 (B 14 AS 226/15 B) - DRsp Nr. 2016/3331

BSG, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 226/15 B

DRsp Nr. 2016/3331

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss ist abzulehnen. Ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.