BSG - Beschluss vom 14.01.2016
B 13 R 389/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 148/15
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 999/13

BSG - Beschluss vom 14.01.2016 (B 13 R 389/15 B) - DRsp Nr. 2016/3190

BSG, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 389/15 B

DRsp Nr. 2016/3190

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 17.9.2015 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und weiterer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht des LSG gerügt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.