BSG - Beschluss vom 14.01.2016
B 13 R 371/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 609/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 176 R 2921/12

BSG - Beschluss vom 14.01.2016 (B 13 R 371/15 B) - DRsp Nr. 2016/3189

BSG, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 371/15 B

DRsp Nr. 2016/3189

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9.9.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter voller (6/6) Berücksichtigung seiner nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellten Beitragszeiten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht Divergenz und Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 18.12.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).