Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9.9.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter voller (6/6) Berücksichtigung seiner nach dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 18.12.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|