BSG - Beschluss vom 13.11.2014
B 9 V 5/14 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 9/13 NZB
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 13/09

BSG - Beschluss vom 13.11.2014 (B 9 V 5/14 S) - DRsp Nr. 2014/18326

BSG, Beschluss vom 13.11.2014 - Aktenzeichen B 9 V 5/14 S

DRsp Nr. 2014/18326

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landsozialgerichts vom 23. September 2014 - L 15 VK 9/13 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 23.9.2014 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG München vom 19.4.2013 zurückgewiesen. Mit einem von ihm unterzeichneten und an das BSG gerichteten Schreiben vom 29.10.2014 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des LSG eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt.