Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landsozialgerichts vom 23. September 2014 - L 15 VK 9/13 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 23.9.2014 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG München vom 19.4.2013 zurückgewiesen. Mit einem von ihm unterzeichneten und an das
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