BSG - Beschluss vom 13.05.2016
B 2 U 95/16 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 197/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 312/09

BSG - Beschluss vom 13.05.2016 (B 2 U 95/16 B) - DRsp Nr. 2016/10854

BSG, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 95/16 B

DRsp Nr. 2016/10854

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision und die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.