BSG - Beschluss vom 13.05.2016
B 2 U 5/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1719/13
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2227/11

BSG - Beschluss vom 13.05.2016 (B 2 U 5/16 BH) - DRsp Nr. 2016/11227

BSG, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 5/16 BH

DRsp Nr. 2016/11227

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.