BSG - Beschluss vom 13.05.2016
B 13 R 109/16 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1003/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1008/11

BSG - Beschluss vom 13.05.2016 (B 13 R 109/16 B) - DRsp Nr. 2016/10472

BSG, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 109/16 B

DRsp Nr. 2016/10472

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 23.2.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).