Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 23.2.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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