Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 31.3.2016 hat das Sächsische LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Chemnitz vom 15.5.2015 - S 7 R 319/15 ER - zurückgewiesen.
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 28.4.2016 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG gewandt und ua ausgeführt, er bitte um Aufhebung des Beschlusses des LSG. Gleichzeitig halte er seine Klagen beim SG Chemnitz und dem LSG aufrecht. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des LSG.
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