BSG - Beschluss vom 13.04.2011
B 14 AS 123/10 B
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 64/08
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 573/05

BSG - Beschluss vom 13.04.2011 (B 14 AS 123/10 B) - DRsp Nr. 2011/11788

BSG, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 123/10 B

DRsp Nr. 2011/11788

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Kläger begehren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Das Sozialgericht (SG) hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.2.2008), das Landessozialgericht (LSG) hat ihre Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 18.12.2009).

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde der Kläger ist zurückzuweisen, weil sie zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet ist.