BSG - Beschluss vom 13.01.2016
B 8 SO 121/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 183/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 83/13

BSG - Beschluss vom 13.01.2016 (B 8 SO 121/15 B) - DRsp Nr. 2016/2919

BSG, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 121/15 B

DRsp Nr. 2016/2919

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren bzw einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger ist mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben, ihm ab 1.10.2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu bewilligen (Urteil des Sozialgerichts München vom 13.3.2013; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 28.10.2015, zugestellt am 3.11.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage (für die Zeit bis 13.3.2013) gegen den Bescheid vom 4.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2013 sei wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des LSG vom 13.3.2013 (L 8 SO 105/12) und für die Zeit ab 14.3.2015 mangels einer erneuten Antragstellung und einer diese Zeiten betreffenden Verwaltungsentscheidung unzulässig.