BSG - Beschluss vom 13.01.2016
B 5 RS 36/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 2/14
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 504/13

BSG - Beschluss vom 13.01.2016 (B 5 RS 36/15 B) - DRsp Nr. 2016/3246

BSG, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 36/15 B

DRsp Nr. 2016/3246

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 10.9.2015 hat das Bayerische LSG dem Kläger die Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien (JEP) für die Zeit vom 4.11.1965 bis 2.10.1990 im Überprüfungsverfahren versagt und es gleichzeitig abgelehnt, die Feststellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008 gerichtlich aufzuheben, wonach die bindende Entscheidung über die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Überführungsbescheid vom 31.10.2000 und im Bescheid vom 10.1.2001 rechtswidrig sei.