BSG - Beschluss vom 13.01.2016
B 5 R 398/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 340/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 403/15

BSG - Beschluss vom 13.01.2016 (B 5 R 398/15 B) - DRsp Nr. 2016/3196

BSG, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 398/15 B

DRsp Nr. 2016/3196

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 15.10.2015 hat es das LSG Berlin-Brandenburg abgelehnt, der Klägerin ab dem 4.7.2014 Regelaltersrente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung zu gewähren.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Gleichzeitig hat sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe eingereicht, was der Senat als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auffasst.