BSG - Beschluss vom 13.01.2016
B 14 AS 106/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 118/15
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 640/14

BSG - Beschluss vom 13.01.2016 (B 14 AS 106/15 BH) - DRsp Nr. 2016/2413

BSG, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 106/15 BH

DRsp Nr. 2016/2413

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.

Nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 78b Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 28.7.2015 erscheint aussichtslos.