BSG - Beschluss vom 12.11.2014
B 5 R 308/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 656/12
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 300/08

BSG - Beschluss vom 12.11.2014 (B 5 R 308/14 B) - DRsp Nr. 2014/18318

BSG, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen B 5 R 308/14 B

DRsp Nr. 2014/18318

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 26.6.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.