BSG - Beschluss vom 12.05.2016
B 14 AS 681/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 816/14
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 241/08

BSG - Beschluss vom 12.05.2016 (B 14 AS 681/15 B) - DRsp Nr. 2016/10850

BSG, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 681/15 B

DRsp Nr. 2016/10850

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C, D, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin selbst hat mit am 11.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.12.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).