Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2015, ihm zugestellt am 6.2.2016, mit einem am 3.3.2016 beim
Die Beschwerde ist dennoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 6.5.2016 verlängerten Frist von einem vor dem
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