BSG - Beschluss vom 12.02.2016
B 4 AS 664/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 138/15
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1218/13

BSG - Beschluss vom 12.02.2016 (B 4 AS 664/15 B) - DRsp Nr. 2016/6171

BSG, Beschluss vom 12.02.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 664/15 B

DRsp Nr. 2016/6171

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2015 (L 8 AS 138/15) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Kläger wenden sich gegen einen am 29.11.2013 vor dem SG Augsburg in dem Klageverfahren S 15 AS 641/13 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Streitgegenstand des Verfahrens waren Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Das SG Augsburg hat festgestellt, dass die Klage durch diesen Vergleich erledigt ist, weil weder Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit der Klägers zu 1 bei Abschluss des Vergleichs bestünden, noch andere Gründe für dessen Unwirksamkeit ersichtlich seien (Urteil vom 14.1.2015). Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Beschluss des Bayerischen LSG vom 30.10.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde. Sie machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung von "zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen" und als Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

II