BSG - Beschluss vom 12.02.2016
B 4 AS 652/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 80/15
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1230/13

BSG - Beschluss vom 12.02.2016 (B 4 AS 652/15 B) - DRsp Nr. 2016/6170

BSG, Beschluss vom 12.02.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 652/15 B

DRsp Nr. 2016/6170

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2015 (L 8 AS 80/15) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 16,33 Euro. Das SG Augsburg hat festgestellt, dass die wegen der Ablehnung der Kostenerstattung unter dem Az S 15 AS 1144/13 anhängig gewesene Klage durch Rücknahme erledigt ist (Urteil vom 14.1.2015). Die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige (Beschluss vom 30.10.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, für deren Durchführung er "Verfahrenshilfe" unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II