BSG - Beschluss vom 12.01.2016
B 9 V 63/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VE 19/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 VE 15/11

BSG - Beschluss vom 12.01.2016 (B 9 V 63/15 B) - DRsp Nr. 2016/3118

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 9 V 63/15 B

DRsp Nr. 2016/3118

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I