Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1.12.2013. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.1.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 17.9.2015).
Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 hat Rechtsanwalt T K, F, für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und zugleich beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern; dem ist entsprochen worden (Fristablauf 23.12.2015). Der Kläger hat sodann selbst am 21.12.2015 eine von ihm verfasste "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" übersandt, während Rechtsanwalt K mit Schreiben vom 22.12.2015 mitgeteilt hat, dass er den Kläger nicht vertrete und eine Vollmacht nicht erteilt worden sei.
II
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