BSG - Beschluss vom 12.01.2016
B 8 SO 109/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 767/15
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 4825/14

BSG - Beschluss vom 12.01.2016 (B 8 SO 109/15 B) - DRsp Nr. 2016/2674

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 109/15 B

DRsp Nr. 2016/2674

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1.12.2013. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.1.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 17.9.2015).

Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 hat Rechtsanwalt T K, F, für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und zugleich beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern; dem ist entsprochen worden (Fristablauf 23.12.2015). Der Kläger hat sodann selbst am 21.12.2015 eine von ihm verfasste "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" übersandt, während Rechtsanwalt K mit Schreiben vom 22.12.2015 mitgeteilt hat, dass er den Kläger nicht vertrete und eine Vollmacht nicht erteilt worden sei.

II