BSG - Beschluss vom 12.01.2016
B 5 R 416/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 616/12
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 158/08

BSG - Beschluss vom 12.01.2016 (B 5 R 416/15 B) - DRsp Nr. 2016/2918

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 416/15 B

DRsp Nr. 2016/2918

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG Nordrhein-Westfalen gerichteten und nach Weiterleitung am 25.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 29.10.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.11.2015 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.9.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.