Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG Nordrhein-Westfalen gerichteten und nach Weiterleitung am 25.11.2015 beim
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