BSG - Beschluss vom 12.01.2016
B 5 R 1/16 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 388/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 5303/13

BSG - Beschluss vom 12.01.2016 (B 5 R 1/16 S) - DRsp Nr. 2016/2916

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 1/16 S

DRsp Nr. 2016/2916

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 2.12.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 19.5.2015, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit Schreiben (FAX) vom 4.1.2016, hier eingegangen am selben Tage, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.