BSG - Beschluss vom 12.01.2016
B 3 KR 56/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 159/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 2452/10

BSG - Beschluss vom 12.01.2016 (B 3 KR 56/15 B) - DRsp Nr. 2016/2306

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 56/15 B

DRsp Nr. 2016/2306

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die 1946 geborene Klägerin streitet um ihre Belieferung mit Inkontinenzartikeln. Sie ist bei der Beklagten krankenversichert und leidet ua an einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Im Gutachten vom 22.12.2009 hielt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Versorgung der Klägerin mit fünf bis sechs Inkontinenzartikeln pro Tag (150 bis 180 Inkontinenzartikeln pro Monat) für medizinisch notwendig. Nachdem die Beklagte im Jahr 2010, den Monatsbedarf von Inkontinenzartikeln begrenzt hatte (Bescheide vom 13.1. und 16.11.2010), und die Klägerin hiergegen am 8.12.2010 Widerspruch und am 17.12.2010 Klage erhoben hat, hielt die Beklagte an einer Zuteilung der Liefermenge auf 150 Stück nicht mehr fest und hob den Bescheid vom 16.11.2010 auf (Bescheid vom 25.5.2011). Mit Bescheid vom 12.4.2013 bewilligte die Beklagte eine eigenanteilsfreie Versorgung mit Inkontinenzartikeln im Umfang von monatlich 180 Stück bis zum 30.4.2014.