BSG - Beschluss vom 12.01.2016
B 14 AS 225/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 8/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 6647/10

BSG - Beschluss vom 12.01.2016 (B 14 AS 225/15 B) - DRsp Nr. 2016/4370

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 225/15 B

DRsp Nr. 2016/4370

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat selbst mit am 24.7.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.