Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2014 - L 5 AS 2108/14 NZB RG - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter des 5. Senats des LSG sowie dessen gleichzeitig erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen (Beschluss vom 12.9.2014). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und nach Weiterleitung durch das LSG am 28.10.2014 beim
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