BSG - Beschluss vom 11.11.2014
B 2 U 210/14 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 322/12
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2421/06

BSG - Beschluss vom 11.11.2014 (B 2 U 210/14 B) - DRsp Nr. 2014/18311

BSG, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen B 2 U 210/14 B

DRsp Nr. 2014/18311

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 23.9.2014 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.