BSG - Beschluss vom 11.05.2016
B 9 V 25/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VS 19/09
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VS 17/05

BSG - Beschluss vom 11.05.2016 (B 9 V 25/16 B) - DRsp Nr. 2016/10221

BSG, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen B 9 V 25/16 B

DRsp Nr. 2016/10221

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 15.12.2015, zugestellt am 27.2.2016, mit einem am 16.3.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.3.2016 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 27.4.2016 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).