Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 15.12.2015, zugestellt am 27.2.2016, mit einem am 16.3.2016 beim
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 27.4.2016 endenden Frist durch einen vor dem
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