Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Beitragsbescheide für und ab Juli 2015.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.2.2017 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 26.1.2017 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom "18.02.2016", eingegangen am 20.2.2017, "mit rein vorsorglichem PKH Begehren ... Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und mit Schreiben vom 13.3.2017 und 14.3.2017 "wiederholend ... Nichtzulassungsbeschwerde mit Postulationsfähigkeit erhoben". Er weist darauf hin, dass er als "Volljurist mit Befähigung zum Richteramt - seit 1978 jedoch im Altersruhestand" im Status gleichzusetzen sei mit Prozessbevollmächtigten "analog Ziff 1-7 der RM-Belehrung".
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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