Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 16.12.2015, seiner damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 22.12.2015, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.1.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist beim
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