BSG - Beschluss vom 11.02.2016
B 2 U 256/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 115/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 221/12

BSG - Beschluss vom 11.02.2016 (B 2 U 256/15 B) - DRsp Nr. 2016/4728

BSG, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 256/15 B

DRsp Nr. 2016/4728

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - - NJW 2011, ).