BSG - Beschluss vom 11.02.2016
B 2 U 226/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 69/13
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 U 102/11

BSG - Beschluss vom 11.02.2016 (B 2 U 226/15 B) - DRsp Nr. 2016/4112

BSG, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 226/15 B

DRsp Nr. 2016/4112

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5071,38 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Kläger gehören nicht zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten, sodass Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind, für die die Kläger gemäß § 32 Abs 1 GKG als Gesamtschuldner haften.