BSG - Beschluss vom 11.02.2016
B 14 AS 26/16 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 05.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 189/15
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 342/15

BSG - Beschluss vom 11.02.2016 (B 14 AS 26/16 B) - DRsp Nr. 2016/4455

BSG, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 26/16 B

DRsp Nr. 2016/4455

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der am 1.2.2016 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG), der ihm am 8.1.2016 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.