Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 31.10.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen gesundheitlich noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Der Kläger macht mit seiner beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 4.2.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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