BSG - Beschluss vom 11.02.2016
B 13 R 421/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1853/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2462/13

BSG - Beschluss vom 11.02.2016 (B 13 R 421/15 B) - DRsp Nr. 2016/4369

BSG, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 421/15 B

DRsp Nr. 2016/4369

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 31.10.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen gesundheitlich noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 4.2.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).