BSG - Beschluss vom 11.01.2016
B 9 SB 73/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 52/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 428/12

BSG - Beschluss vom 11.01.2016 (B 9 SB 73/15 B) - DRsp Nr. 2016/2086

BSG, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 73/15 B

DRsp Nr. 2016/2086

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In den verbundenen Hauptsachen L 3 SB 52/14 und L 3 SB 53/14 ist die Erledigung einer Untätigkeitsklage nach Erlass eines Widerspruchsbescheids streitig, ferner die Feststellung der Merkzeichen B, aG und RF und der insoweit in Betracht kommende Zeitraum der Zuerkennung.

Bei der Klägerin waren zuletzt ein GdB von 80 anerkannt sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen G, nicht hingegen die für die Merkzeichen B, aG und RF (Bescheid vom 23.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 18.8.2010). Das hiergegen gerichtete Klageverfahren S 18 SB 1040/10 vor dem SG München erklärten die Beteiligten am 4.8.2011 übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte eine zeitgerechte Vorbescheidung des Antrags auf Neufeststellung für die Zukunft zugesagt hatte.