BSG - Beschluss vom 11.01.2016
B 8 SO 53/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SO 142/14
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 20/13

BSG - Beschluss vom 11.01.2016 (B 8 SO 53/15 BH) - DRsp Nr. 2016/4283

BSG, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 53/15 BH

DRsp Nr. 2016/4283

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere (höhere) Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.1.2013.

Während das Sozialgericht Bayreuth "die Klage gegen den Bescheid vom 27.11.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 9.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 23.1.2013 abgewiesen" hat, "soweit der Beklagte die Klage nicht anerkannt hat" (Gerichtsbescheid vom 26.5.2014), hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger "weitere" Grundsicherungsleistungen "in Höhe von 157,13 Euro zu bewilligen und auszuzahlen" (Urteil vom 20.8.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger stünden die tatsächlichen, nicht nur (abstrakt) angemessenen Kosten der Unterkunft zu. Im Übrigen sei die Berufung aber unbegründet, weil der Kläger keinen höheren Bedarf als den Regelbedarf für einen Alleinstehenden zuzüglich eines Mehrbedarfs in Höhe von 17 % des Regelsatzes beanspruchen könne.