BSG - Beschluss vom 11.01.2016
B 8 SO 108/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 231/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 237/12

BSG - Beschluss vom 11.01.2016 (B 8 SO 108/15 B) - DRsp Nr. 2016/2085

BSG, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 108/15 B

DRsp Nr. 2016/2085

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 19.7.2013 zurückgewiesen (Urteil vom 16.9.2015).